Donnerstag, 24. April 2008
In Bayern ...
... ticken die Uhren bekanntlich etwas anders, sagt man. Und so lässt sich auch folgende kleine Episode aus dem bayerischen Rechtssystem erklären, die immowelt.de freundlicherweise der Welt kundgetan hat:

"Schenkt der Vermieter dem Hausmeister eines Mietshauses zum Oktoberfest Gutscheine für eine Maß Bier und ein halbes Wiesnhähnchen, so kann er diese Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen (Az.: 424 C 22865/06).

Im verhandelten Fall weigerte sich ein Mieter, seinen Anteil an den rund 15 Euro für die Hausmeister-Bewirtung zu zahlen. Die Richter sahen dies jedoch anders: Solche Gutscheine sind vergleichbar mit einer Sonderzahlung an den Hausmeister. Gratifikationen in Form von Wiesngutscheinen seien in der Region München nicht nur weit verbreitet, sondern geradezu üblich. Der Vermieter habe sogar besonders wirtschaftlich gehandelt, denn üblich seien Gutscheine über zwei Maß Bier und nicht wie hier nur eine. Deshalb könne der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die rund 15 Euro den Hausmeisterkosten zuschlagen und diese mit den Mietern abrechnen."


Na dann: Prost.

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