Donnerstag, 22. August 2013
Der BLL ...
... ist ausgeschrieben der Bund für Lebensmittelrecht
und Lebensmittelkunde e. V., noch genauer "der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft". Ihm gehören nach eigenen Angaben rund 500 Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette - Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und angrenzende Gebiete - sowie zahlreiche Einzelmitglieder an. Das kann man in der Selbstdarstellung lesen. Auf gut Deutsch heißt das dann wohl: Er ist der Lobbyverband der Lebensmittelindustrie. Was er, der BLL, in obiger Selbstdarstellung dann - natürlich anders formuliert - auch sagt: "Der BLL ist ein unabhängiger Wirtschaftsverband, der sich ausschließlich aus seinen Mitgliedsbeträgen finanziert. Daher beeinflusst allein die Position der Mitglieder die Meinungsfindung und macht den BLL zu einem starken Vertreter der deutschen Lebensmittelwirtschaft im eigenen Land und auf europäischer Ebene."

Und warum erzähle ich das? Weil ich eben über eine Pressmitteilung des BLL gestolpert bin. Darin geht es um den Paragrafen 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dieser wurde, wenn ich das richtig verstanden habe, modifiziert. Und zwar zugunsten der Verbraucher. Das beschreibt der Spiegel sehr schön in einem Artikel.

Dem BLL passt das natürlich nicht. Und auf den ersten Blick auch dem Land Niedersachsen nicht. Es hat am 21. August 2013 einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um Unklarheiten im aktuell gültigen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) auszuräumen.

Worum geht es? Laut einer Pressemitteilung des BLL um den seit dem 1. September 2012 geltenden § 40 Abs. 1a LFGB und "die Informationspflicht der Behörden bei "Grenzwertüberschreitungen" und bei nicht unerheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, Täuschung oder der Einhaltung von hygienischen Anforderungen vor, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 EUR zu erwarten ist."

Liest man das das Gesetz im eigentlichen Wortlaut, klingt das indes etwas anders.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder

2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.


Also ich finde das fair. Wenn jemand verseuchtes Futtermittel vertreibt oder in den Brötchenteig kackt, dann sollte er mit Namen genannt werden.

Nicht so fair findet das der BLL: In einem Positionspapier schreibt er: "So wird die öffentliche Nennung von Produkt- oder Unternehmensnamen, insbesondere wenn sie durch eine Behörde mit ihrer staatlichen Autorität erfolgt, zumeist als „Warnung“ verstanden, mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen. Falls sich später nach Verfahrensabschluss ihre Unbegründetheit herausstellt, wird ihr zwar nachträglich der Boden entzogen, ohne dass aber die eingetretenen Folgewirkungen für das oder die betroffenen Unternehmen rücknehmbar sind."

Klingt auf den ersten Blick nicht schlecht, ist auf den zweiten aber lächerlich: Erstens kommt die Veröffentlichung nur, wenn hinreichend begründeter Verdacht besteht (siehe oben) und zweitens hat jedes Unternehmen die Möglichkeit, "andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten" (siehe auch oben) zu ergreifen.

Am Ende entsteht zumindest bei mir mal wieder der Eindruck, dass die Lebensmittelindustrie völlig freie Hand haben will bei dem, was sie macht. Und deshalb eben auch bei Dingen, die sie nicht machen sollte.

Und das Land Niedersachen? Helfershelfer des BLL? Zumindest laut der eigenen Pressemitteilung nicht. Es sieht nur Unklarheiten, die in Unterlassungsklagen betroffener Unternehmen münden würden und will diese ausgeräumt wissen. Ob das dann wieder so weit geht, dass sich letztlich nichts ändert, steht noch in den Sternen.

Ich bin mir aber sicher, dass der BLL sich zu gegebener Zeit wieder melden wird.

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